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ZVSHK und Caro unterschreiben Haftungsübernahmevereinbarung

Sankt Augustin.  Die Caro Scheibe GmbH mit Hauptsitz in Hannover schließt eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit der SHK-Berufsorganisation.

Komponenten für Schweißverbindungen von Caro Scheibe: Besteht eine Haftungsübernahmevereinbarung für ein eingebautes Produkt, kann sich dies als großer Vorteil erweisen. Bild: JM Jäger

 

Bereits seit dem 1. September 2017 besteht mit JM Jäger (Stuttgart) sowie dem verbundenen Vertriebsunternehmen Fiboflansch-Rohr eine HÜV, die eine Produktfamilie von Rohren, Fittings, Rohrleitungssystemen, Kupplungen und Armaturen einschließt. Weitere Produkte kommen jetzt hinzu. Denn durch einen Vertrag mit der Caro Scheibe GmbH, die ebenso dieser Unternehmensgruppe angehört, sind jetzt auch Rohrverbindungen und Komponenten für Schweiß- bzw. Flanschverbindungen dieser Marke mit im Leistungsumfang enthalten.
„Für Mitgliedsbetriebe der SHK-Berufsorganisation bringt dies im Schadensfall Vorteile“, heißt es beim ZVSHK. Denn die HÜV sei ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe: „Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber/Bauherrn einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller.“
Es wird in einem Streitfall also darum gehen, ob ein Produktfehler vorliegt – und gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder eine Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat. Hat ein Fachbetrieb Probleme bei der Abwicklung eines solchen Schadensfalles, kann er die Hilfe seines zuständigen Landesinnungs-/Landesfachverbandes in Anspruch nehmen. Bei der HÜV ersetzt der Gewährleistungspartner über die gesetzlichen Ansprüche hinaus auch zusätzliche begründete Nacherfüllungskosten, z.B. die Aus- und Einbaukosten, Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und/oder weitere begründete Kosten im Falle von Selbstvornahme des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz.
Zweifel sind jetzt aufgekommen, ob die Bedeutung der HÜV abnimmt. Denn zum 1. Januar 2018 wird eine gesetzliche Neuregelung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts in Kraft treten. „Doch auch im neuen Recht wird die HÜV ihre Vorteile ausspielen können“, ist der Zentralverband Sanitär Heizung Klima überzeugt. Er rechnet damit, dass Händler bzw. Hersteller als Verkäufer mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchen werden, die gesetzlichen Ansprüche mit einer Vielzahl unterschiedlicher AGB einzuschränken. Welche AGB hierbei rechtmäßig oder rechtswidrig sind, werde sich erst in einer jahrelangen Rechtsprechung – wenn überhaupt – „rechtssicher“ herausstellen. Der Fachbetrieb bleibe also „auf der sicheren Seite“, wenn er zum einen Mitglied der SHK-Berufsorganisation sei und zum anderen Hersteller wähle, die eine HÜV abgeschlossen hätten.
Umfangreiche Infos zur HÜV sowie eine Liste der mehr als 80 Partner finden Mitgliedsbetriebe im internen Bereich von www.zvshk.de (als Suchwort den Quicklink QL1011599 eingeben).

 


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