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Zinshöhe – Aussetzung der Vollziehung bereits für Zeiträume ab 2012 beantragen

Der Streit um die Zinshöhe von 6% hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt, jetzt endlich auch das Bundesministerium der Finanzen (Gz.: IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Es nimmt Bezug auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs in München.

 

Dieser hatte schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der realitätsfernen Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume geäußert. Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14% oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9% anfallen, beurteilte das Gericht als Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zugrunde gelegt werden dürften. Zinsschuldner können jetzt für Zeiträume ab dem 1. April 2012 gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegen. Unerheblich dabei ist die Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Die Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren.

 


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