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Zentralverband – Entsteht ein neuer Förder-Dschungel?

Gebäudeenergiegesetz (GEG) wirft Fragen auf

Öl-Hybridanlagen ab 2026: Zusätzliche Kosten (z. B. durch eine Kombination mit Solarthermie) sollten durch eine deutlich höhere Förderung kompensiert werden, fordert der ZVSHK. Bild: ZVSHK

 

Mit dem am 23. Oktober 2019 beschlossenen GEG startet die Bundesregierung mit der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. Dabei offenbaren sich erste kleinteilige und unausgewogene Bestimmungen, die für Anwender zu einem kaum durchschaubaren ­Dickicht geraten können. Nach Einschätzung des ZVSHK-Vorstands streben die politischen Entscheider in puncto Ölheizung oder Energieberatung Regelungen an, die im Kern richtig sein mögen, in der beabsichtigten Umsetzung jedoch fragwürdig oder gar unausgewogen erscheinen.

Das GEG soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz Erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten. Die Energieeinsparungen sollen erreicht werden, indem der Energiebedarf eines Gebäudes durch effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch Erneuerbare Energien gedeckt wird.

Ölheizung nur unter Auflagen
Der Einbau neuer Ölheizungen ab 2026 wird nach § 72 nur noch dann möglich sein, wenn auch Erneuerbare Energien (z. B. Solarthermie, Photovoltaik etc.) anteilig zur Wärmeversorgung genutzt werden (Öl-Hybridanlagen). Dagegen soll die Neuinstallation von Gasbrennwertheizungen ohne weitere Auflagen erlaubt sein.
Alte Ölheizkessel sollen jedoch auch ab 2026 betrieben werden können, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Erdgas, Fernwärme oder mit Erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.
Der ZVSHK sieht diese Entwicklung kritisch: Es steht zu befürchten, dass Betreiber von Ölheizungen bei der Heizungsmodernisierung künftig deutlich mehr bezahlen müssen als Hausbesitzer mit Gasanschluss.

Attraktive Austauschprämie
Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches Modell soll eine attraktive Prämie locken. So soll eine Austauschprämie von bis zu 40 % zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Weitere Details zur Gestaltung dieser Austauschprämie sowie der „Definition der klimaschonenden Modelle“ waren zum Redaktionsschluss Ende Oktober noch nicht bekannt.
Zu diesem Punkt stellt der ZVSHK-Vorstand die politische Forderung auf, dass diese zusätzlichen Kosten für Öl-Hy­bridanlagen ab 2026 durch eine deutlich höhere Förderung kompensiert werden müssen, um eine finanzielle Benachteiligung des Betreibers von Ölheizungen auszugleichen.
Der ZV-Vorstand fordert zudem die Gleichwertigkeit der verschiedenen Fördermodelle (derzeit geplant: steuerliche Förderung 20 % auf drei Jahre, Austauschprämie Öl bis zu 40 % und KfW-Zuschüsse derzeit bis zu 15 %). Ein solcher Förder-Dschungel müsse dringend vereinheitlicht werden.
Die Förderpolitik stellt sich noch komplexer dar, als auf den ersten Blick zu erkennen ist. Denn die unterschiedliche Wirkung der CO2-Bepreisung je nach Anlagenkonfiguration und Energieträger kommt hinzu. Deshalb positioniert sich der ZVSHK wie folgt: Wenn es der Politik tatsächlich um eine CO2-Mengensteuerung nach unten gehe, so müsse sich die neue Förderpolitik auch an den effektiven Kosten einer Klimaschutzmaßnahme pro Tonne vermiedener CO2-Emissionen orientieren – von entscheidender Bedeutung sind also CO2-Vermeidungskosten.

Fachliche Beratung soll Pflicht sein
Was die Gebäudehülle anbelangt, regelt das GEG in § 48 die energetischen Anforderungen, wenn eine Änderung an Außenbauteilen vorgenommen werden soll. In diesem Fall nämlich soll es für den Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses noch vor einer Sanierung zur Pflicht werden, ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu führen. Und zwar dann, wenn der Eigentümer von der Möglichkeit einer Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes gemäß § 50 Gebrauch macht.
Diese neue Regelung setzt die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur Energieberatung um, die unter anderem eine obligatorische Beratung zu bestimmten Anlässen (z. B. Eigentümerwechsel) vorsieht. Die Verpflichtung des Eigentümers richtet sich ausdrücklich auf die Beratungsangebote der vzbv, um Kosten für ihn vermeiden zu können.
Wie bereits im voranstehenden Beitrag thematisiert, sieht der ZVSHK dies kritisch. Denn kompetente situationsgerechte Beratungen vor Ort durch Energieberater des SHK-Handwerks außen vor zu lassen, sei weder sinnvoll noch betroffenen Kunden vermittelbar. Die neuen bzw. geänderten technischen Detailanforderungen werden in den anstehenden technischen Gremiensitzungen des ZVSHK in den kommenden Wochen erörtert.

 


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