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Zeiterfassung – Arbeit­nehmer müssen Finger­abdruck-Scanner nicht akzeptieren

Zeiterfassungssysteme sind sinnvoll, die Produktpalette bisweilen unübersichtlich. Arbeitgeber sollten bei der Auswahl beachten, dass Arbeitnehmer u.U. ihre Einwilligung geben müssen. Aktuell entschieden wurde in einem Fall, in dem die Zeiterfassung mittels eines Fingerabdruck-Scanners zu bedienen war.

 

Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Ein Mitarbeiter lehnte die Benutzung ab und wurde abgemahnt. Zu Unrecht: Denn die Verarbeitung biometrischer Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Im Urteilsfall konnte nicht festgestellt werden, dass der Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich war. Entsprechend ist eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellt deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Mitarbeiter konnte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen (Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 2130/19).

 


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