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Wohnungseigentumsanlagen – Barrierefreiheit erfordert Mehrheitsbeschluss

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kos­ten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigen-

tümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

 

Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Miteigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden (Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 96/16).

 


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