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Vorsteuerabzug – „Postalische ­Erreichbarkeit“ genügt

Eigentlich setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt.

 

Das ändert sich, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs wird dadurch erleichtert: Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug jetzt nur eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist (Quelle: BFH, Az.: V R 25/15 und V R 28/16).

 


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