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Von Mängelhaftung bis Strafrecht - Konsequenzen bei falscher Installation von Löschwasseranlagen

Dass Betriebs- und Feuerlöschanlagen, von wenigen Sonderfällen abgesehen, nur noch mittelbar an die Trinkwasseranlage anzuschließen sind, ist inzwischen wohl bekannt. Die dafür verwendeten Zwischenbehälter mit Freiem Auslauf müssen zudem über einen Notüberlauf mit Siphon die maximal anfallenden Wassermengen gefahrlos ableiten. Erfolgt keine sichere Entwässerung unter Berücksichtigung der Rückstauebene, kann das neben hohen Gewährleistungsforderungen einen Tatbestand nach Strafrecht erfüllen.

Überflutungsschaden in einem Möbelhaus.

 

Enrico Götsch

Dass Betriebs- und Feuerlöschanlagen, von wenigen Sonderfällen abgesehen, nur noch mittelbar an die Trinkwasseranlage anzuschließen sind, ist inzwischen wohl bekannt. Die dafür verwendeten Zwischenbehälter mit Freiem Auslauf müssen zudem über einen Notüberlauf mit Siphon die maximal anfallenden Wassermengen gefahrlos ableiten. Erfolgt keine sichere Entwässerung unter Berücksichtigung der Rückstauebene, kann das neben hohen Gewährleistungsforderungen einen Tatbestand nach Strafrecht erfüllen.

Seit Jahrzehnten ist für Wasserversorger, Planer, prüfende Sachverständige und Versicherer die unberücksichtigte Entwässerung bei der Installation von Trinkwasser-Trennstationen für Hydranten und Sprinkleranlagen ein brisantes Thema. Betriebs- und Löschwasseranlagen sind spätestens seit 2001 in der Regel nur noch über den Freien Auslauf oder Nass-Trockenstationen mit dem Trinkwassernetz zu verbinden. Diese Sicherungsarmaturen verlangen eine gefahrlose Entwässerung der maximal anfallenden Wassermengen. Die großen Volumenströme in der Löschwasserversorgung, meist zwischen 18 und 196 m³/h und für Sprinkleranlagen bis weit über 500 m³/h, bergen bereits in ihrer Verwendung ein hohes Risiko für Wert- und Sachgüter. Mögliche Schäden in Millionenhöhe sind dabei keine Utopie.

www.GEP-H2O.de

 


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