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Virtuelle Währungen – über die umsatzsteuerliche Behandlung Bescheid wissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Anlehnung an ein EuGH-Urteil (Rs.: C-264/14) eine Übersicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung virtueller Währungen aufgestellt, die in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Danach werden sogenannte virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese von den Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck dienen. Folgendes ist dabei zu beachten.

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

 

Umtausch von Bitcoin
Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sons­tige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist.

Bitcoin als Entgelt
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Handelsplattformen
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.
Umsätze, die sich auf andere ­sogenannte virtuelle Währungen beziehen
Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere sogenannte virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch virtueller Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit.
Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sogenannte Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt (Quelle: BMF, Gz.: III C 3 – S 7160-b/13/10001).


„Mining“
Die sogenannten „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die „Blockchain“. Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die Transaktionsgebühr, welche sie von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Leistungen. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da diese nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden.

„Wallet“
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

 


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