Verzinsung des Versorgungskapitals – Wahlrecht für Arbeitgeber
Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versorgungskapital in zwölf Jahresraten auszuzahlen und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen ist, den der Arbeitgeber festlegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert.
Im Entscheidungsfall betrug das Versorgungskapital eines Mitarbeiters etwa 360.000 Euro, der Zinssatz wurde auf jährlich 0,87% festgesetzt. Dem lag die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Die Klage auf Verzinsung des Versorgungskapitals mit 3,55% pro Jahr blieb erfolglos. Die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, obliegt der Firma im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 272/15).