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Verspätete Lohnzahlung – Arbeitgeber muss Verzugszins zahlen

Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zahlen. Bisher war umstritten, ob § 288 Absatz 5 BGB auch im Arbeitsrecht relevant wird.

 

Jetzt allerdings wurde diese Rechtsfrage erstmals obergerichtlich entschieden und die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale bejaht. Denn bei der Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten (Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 524/16; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen).

 


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