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Verjährung: Wichtige Frist zum Jahresende

St. Augustin. Am 31. Dezember 2010 verjähren Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2007 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2007 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – beispielsweise der Werklohn – verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen fragen, wenn der Sachverhalt unklar erscheint. Darauf weist der Zentralverband Sanitär Heizung Klima hin.

 

Es reiche nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel sei das gerichtliche Mahnverfahren.

Tipp: Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband dazu die nötigen Tipps. Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich von www.wasserwaermeluft.de (Deep-Link wwl-884).

 


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