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Veräußerung eines Liebhabereibetriebes – Steuerpflicht nicht unterschätzen

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine Betriebsaufgabe. Wird ein solcher Betrieb allerdings veräußert, sieht das anders aus.

 

Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann laut Bundesfinanzhof daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 15/15).

 


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