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Urlaubsanspruch – Fehlender Antrag nicht gleichbedeutend mit Verlust

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Arbeitnehmerrechte: Das Unionsrecht lässt es nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

 

Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Allerdings ist dazu der Arbeitgeber beweispflichtig (Quelle: EuGH,  Rs.: C-619/16 und C-684/16).

 


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