Werbung

Unterhalt – Anpassung der „Düsseldorfer Tabelle“

Ab Januar 2018 wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle geändert, der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder damit angehoben.

 

Das Kindergeld, 194 Euro für ein 1. und 2. Kind, 200 Euro für ein 3. und 225 Euro für das 4. und jedes weitere Kind, wird i.d.R. zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet.
Angehoben werden auch die Einkommensgruppen, also die bereinigten Nettoeinkommen. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt an. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich auf 100 Euro, bisher: 90 Euro). Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert (Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf).

Der Unterhalt beträgt für minderjährige Kinder:

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
348 (bisher: 342)

bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres   
399 (bisher: 393)

vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
467 (bisher: 460)

(Alle Beträge in Euro)

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: