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Umsatzsteuervorauszahlung – „Kurze Zeit“ gilt auch bei Fristverlängerung

Eine (aufgrund Dauerfristverlängerung) erst im Februar fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres darf für die Gewinnermittlung dieses Zeitraums erfasst werden.

 

Denn Umsatzsteuervorauszahlungen sind sogenannte regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Die streitgegenständliche Vorauszahlung für Dezember beruht auf Leistungen bzw. Zahlungen eben aus diesem Kalenderjahr. Die Zahlung am 6. Januar des Folgejahres erfolgte mithin innerhalb „kurzer Zeit“. Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr des Vorjahres scheitert auch nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge einer gewährten Dauerfristverlängerung erst im Februar und damit außer­halb der „kurzen Zeit“ eintrat (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 3 K 2040/18 E).

 


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