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Umsatzsteuervoranmeldungen – Befugnis der Beauftragten prüfen

Es gibt ein Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wie das zu verstehen ist und welche Personen/Berufsgruppen Hilfe leisten dürfen, regelt das Steuerberatungsgesetz.

 

Wichtig zu wissen: Das Verbot gilt nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Tätigkeiten dürfen von entsprechend kaufmännisch ausgebildeten Personen erbracht werden. Anderes gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen. Ihre richtige Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Daher bleibt die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen alleine den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Ausnahmen sind auch dann nicht gestattet, wenn die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung mithilfe eines Buchführungsprogramms automatisch erfolgt (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 22/15).

 


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