Werbung
Umsatzsteuer – Zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden
Seit Jahresbeginn 2019 gilt die sogenannte EU-Gutschein-Richtlinie. Jetzt gilt ganz einfach Folgendes: Bei Einzweckgutscheinen steht bereits bei der Ausstellung fest, wofür und wo der Gutschein zu nutzen ist (Amtsdeutsch: Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung).
Folge: Fälligkeit der Umsatzsteuer. Anderenfalls handelt es sich um Mehrzweckgutscheine, deren Ausgabe später, also erst bei der tatsächlichen Lieferung oder der Leistungsausführung der Umsatzsteuer unterliegt.
Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: