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Telefonbanking – TAN-Weitergabe grob fahrlässig

Gibt ein Kunde bei Telefongesprächen personalisierte Sicherheitsmerkmale, z.B. seine TAN, zur Ausführung von Bankdienstleistungen weiter, liegt hierin nicht einfach ein fahrlässiger Pflichtenverstoß.

 

Das Geldinstitut ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, über sogenanntes Phishing erschlichenes Geld zu erstatten (Quelle: Amtsgericht München, Az.: 132 C 49/15).

 


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