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„Tatsächliche Verständigung“ – Hinterziehungs­zinsen nicht verhandelbar

Durch eine Finanzamtsprüfung festgestellte nicht verbuchte Einnahmen erhöhen natürlich die Gewinne eines Unternehmens. Sind die genauen Summen nicht mehr zweifelsfrei aufzuklären, können sich betroffene Steuerpflichtige in einer sogenannten tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt über die Beträge einigen.

 

Nach Bestandskraft der entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide festgesetzte Hinterziehungszinsen allerdings sind nicht verhandelbar. Denn die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung – die im Streitfall aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide feststand – zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und ist daher einer Einigung nicht zugänglich (Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 K 2254/17).

 


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