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Stromsteuerfestsetzung – Antragsfrist nicht versäumen

Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Stromsteuer-Gesetz (StromStG) beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.

 

Aber Vorsicht: Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VII R 26/16).

 


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