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Steuerneutrale Firmenübertragung – Übergeber muss Tätigkeit einstellen

Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Zwar erlaubt die Vorschrift zu § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reserven zu übertragen.

 

Dies setzt allerdings voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlte es im Streitfall. Denn für die steuerneutrale Übertragung eines Betriebes ist es zusätzlich erforderlich, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebs enthält. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird. Entscheidend ist, dass der Begriff „Gewerbebetrieb“ eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist. Daher ist Voraussetzung einer Betriebsübergabe, dass der Gewerbetreibende nicht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt. (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 59/14).

 


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