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Steuerbescheide – Exakte Auslegung von Einspruchsschreiben einfordern

Gegen Steuerbescheide kann Einspruch erhoben werden, das ist nicht wirklich neu. Wogegen sich der Einwand genau richtet, ist im Einzelnen zu begründen.

 

So ist im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheids die Bescheidüberschrift wiederzugeben. Diese war im Urteilsfall unvollständig, denn neben der aufgeführten Einkommen-, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag waren nicht erwähnte Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt worden. Deshalb war zunächst unklar, gegen welche(n) der verbundenen Verwaltungsakt(e) sich der Einspruch des Klägers richten sollte. Hier haben die höchsten Steuerrichter für Klarheit gesorgt und entschieden: Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IX R 4/19).

 


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