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Steuerabzug von Coaching-Kosten – Bezug zur Berufstätigkeit nachweisen

Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Es reicht nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können.

 

Insbesondere bei fehlender Einheitlichkeit des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund. Fehlt der Bezug zur Berufstätigkeit, sind die Aufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, noch als vorab entstandene Betriebsausgaben im Hinblick auf eine zukünftige selbstständige Tätigkeit und auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 5 K 28/15).

 


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