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Nachgezahlte Vergütungen – Ermäßigten Steuersatz berücksichtigen

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. 

 

Um diese Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Praktisch heißt das, dass eine Nachzahung von Festlohnbestandteilen oder auch von variablen Lohnbestandteilen wie z.B. Überstundenvergütungen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind. Entscheidend dabei ist nur, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 23/19).

 


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