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Schweiz: Lockerungen für deutsche Handwerksbetriebe

Ab Montag, 11. Mai, können deutsche Handwerksbetriebe wieder grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz beantragen, um bereits begonnene Arbeiten zu Ende zu führen oder Verträge zu erfüllen, die vor der Einführung der Einreisebeschränkungen abgeschlossen wurden.

Bild: IKZ/Pixabay

 

Meldebestätigungen gibt es für grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Arbeitseinsätze, die vor dem 25. März 2020 schon einmal angemeldet wurden oder die sich auf schriftliche Verträge mit diesem Stichtag beziehen. Bereits im März erfolgte Meldungen, die noch nicht bestätigt wurden, sollten nun erneut beantragt werden. Die Meldung muss spätestens acht Tage vor der Entsendung erfolgen. Die Meldebestätigung muss ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz vorliegen und ist bei Grenzkontrollen vorzuzeigen.
Leistungen auf der Grundlage neuerer Verträge können voraussichtlich erst wieder Anfang Juni erbracht werden.
Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, gelten in der Schweiz ähnliche Schutzmaßnahmen wie in Deutschland. Auf Baustellen etwa gilt:

  • Mindestabstand von zwei Metern, sonst Schutzausrüstung wie Handschuhe, Brille, Atemschutzmaske
  • Arbeiten ohne Mindestabstand nicht länger als zwei Stunden täglich
  • Nur ein Platz pro Sitzreihe belegen bei Transporten mit Auto oder Bus

Ansprechpartner für Fragen bei der Handwerkskammer Konstanz ist Lothar Hempel, Tel. 07531 205-342, E-Mail: lothar.hempel@hwk-konstanz.de

 


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