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Schleswig-Holstein – Vier Tage Baurecht und VOB

Alle Teilnehmer waren sich einig, diese Veranstaltung weiteren leitenden Mitarbeitern anzubieten und ihren Innungskollegen zu empfehlen. Der Verband plant, dieses Seminar erneut im Januar/Februar 2019 anzubieten. Bild: FV SHK Schleswig-Holstein

 

20 Teilnehmer aus den SHK-Fachverbänden Sanitär Heizung Klima Schleswig-Holstein, Metallgewerbeverband Nord sowie Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern nahmen an dem neu konzipierten Seminar in Schleswig am 10./11. Januar sowie am 8./9. Februar 2018 teil. Der Seminarleiter, stv. Hauptgeschäftsführer Reinhard Richter, konnte sich bei den beiden Referenten im Namen der Teilnehmer am Ende beider Teile für die lebendige Vortragsweise mit zahlreichen Beispielen sowie den handschriftlichen Schaubildern bzw. Kurzdarstellungen bedanken.

Reinhard Richter hatte das Seminar mit Rechtsanwalt Peter Weiss von „Weiss Weiss Rechtsanwälte und Fachanwälte“ aus Hollingstedt konzipiert. Die Sozietät hat sich auf privates Baurecht, Schwerpunkt Metallbau, spezialisiert. Referenten waren der Rechtsanwalt Thorsten Albrecht sowie Rechtsanwältin Andrea Hierl – beide aus der Kanzlei Weiss Weiss.
Vom Vertragsschluss über Nachträge, Abnahme, Mängel und Verjährung wurden Entstehen und Abwicklung von Bauverträgen behandelt, und zwar unter Berücksichtigung des seit Januar 2018 bestehenden BGB-Werkvertragsrechts mit dem neuen Kapitel 2 (Bauvertrag) sowie 3 (Verbraucherbauvertrag). Die umfassende Beschäftigung der Referenten mit dem Baurecht wurde beispielhaft deutlich bei den in der Praxis immer wieder schwierigen Schutzpflichten der Auftragnehmer vor Diebstahl und Beschädigung der Bauleistung (vgl. § 644 BGB bzw. § 4 Abs. 5 VOB/B) bis zum Tag der Abnahme. Der Umfang dieser Schutzpflichten ergibt sich unter anderem aus dem Fachregelwerk, der Gewerbesitte, vertraglichen Vereinbarungen bzw. in DIN-Normen.
So ist beispielsweise im Teil C der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, DIN 18 299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) unter 4.2.14 als „besondere Leistung“ ausgewiesen der Schutz der Leistung, wenn der Aufraggeber eine vorzeitige Benutzung verlangt. Er ist also vergütungspflichtig. Ausführlich und gut nachvollziehbar sind für das Gewerk Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350) die kostenpflichtigen besonderen Leistungen dargestellt: „Maßnahmen zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, [...] oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände.“ Eine vergleichbare Formulierung findet sich in der DIN 18360 (Metallbauarbeiten) nicht.
Demgegenüber ist in der DIN 18 380 (Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen) unter besonderen Leistungen in Ziff. 4.2.31 die gleiche Aufzählung wie für Putzarbeiten enthalten, wobei nur zu Beginn abweichend formuliert wird: „Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen ...“ und die Aufzählung dann identisch ist. In der DIN 18 381 (Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden) findet sich unter 4.2.36 die gleiche Formulierung wie für den Bereich Heizungsanlagen.
Beispielhaft sei folgender Praxistipp dargestellt: Schlussrechnung ab Abnahmereife stellen. Ab dann läuft die Prüfungspflicht, die nach der VOB/B 2016 eigentlich im Regelfall nach 30 Tagen erfolgt sein soll und nur in Ausnahmefällen 60 Tage dauern darf. Ist im Bauvertrag die förmliche Abnahme vereinbart, so hat der Auftraggeber diese binnen 12 Werktagen durchzuführen. Mit dieser Vorgehensweise ist dann schon ein merklicher Teil der Prüffrist abgelaufen. 

 


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