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Schiedsspruch und Vollstreckung nach maximal 28 Tagen - Ein Blick über den Kanal - Bauprozesse in England

Wenn es auf deutschen Baustellen zu Uneinigkeiten kommt, führen diese nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten; meist mit gravierenden Folgen, denn der Gang vor Gericht ist sehr zeit- und kostenintensiv. So dauert bereits ein normales Verfahren bei einer nicht übermäßig belasteten Kammer des Landgerichts hierzulande in der Regel 1 bis 11/2 Jahre. Ganz anders verhält sich die Situation in England. Seit Mitte der 90er-Jahre gibt es dort das sogenannte Adjudication-Verfahren (Schiedsverfahren). Dies ermöglicht einer Bauvertragspartei, nach Antragstellung bei einem Schiedsrichter innerhalb von 28 Tagen mit dessen positiven Schiedsspruch - der auch ohne Erwiderung der Gegenpartei gefällt wird - eine Vollstreckung einzuleiten. Doch was verbirgt sich hinter diesem Verfahren und könnte es auch eine Lösung zur Abwendung langer Bauprozesse bzw. zur Minderung der Insolvenzgefahr in Deutschland bieten?

 

RA Friedrich-Wilhelm Stohlmann

Wenn es auf deutschen Baustellen zu Uneinigkeiten kommt, führen diese nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten; meist mit gravierenden Folgen, denn der Gang vor Gericht ist sehr zeit- und kostenintensiv. So dauert bereits ein normales Verfahren bei einer nicht übermäßig belasteten Kammer des Landgerichts hierzulande in der Regel 1 bis 11/2 Jahre. Ganz anders verhält sich die Situation in England. Seit Mitte der 90er-Jahre gibt es dort das sogenannte Adjudication-Verfahren (Schiedsverfahren). Dies ermöglicht einer Bauvertragspartei, nach Antragstellung bei einem Schiedsrichter innerhalb von 28 Tagen mit dessen positiven Schiedsspruch - der auch ohne Erwiderung der Gegenpartei gefällt wird - eine Vollstreckung einzuleiten. Doch was verbirgt sich hinter diesem Verfahren und könnte es auch eine Lösung zur Abwendung langer Bauprozesse bzw. zur Minderung der Insolvenzgefahr in Deutschland bieten?

Es ist bekannt, dass die Dauer der Prozesse in Deutschland, insbesondere bei Ausschöpfung der Instanzen, unerträglich lang bemessen ist und deshalb auch ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Auch in England gab es in den 80er- und Anfang der 90er-Jahre im privaten Baurecht ähnliche Probleme, die zu einer großen Unzufriedenheit der Bauvertragsparteien führten.

 


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