Werbung

Schall- und Brandschutz auf der Baustelle Installationstipps für Auszubildende (Teil 2: Brandschutz)

Ursache für viele Fehler bei der Ausführung schall- und brandschutztechnischer Maßnahmen sind oft unzureichende Kenntnisse. ­Daher soll dieser Beitrag den Auszubildenden an die Thematik heranführen. Teil 1 im vorherigen Heft befasste sich mit dem Schallschutz, dieser Teil 2 mit Brandschutz.

Bild 1: Abstände von Rohrleitungen bei Durchführungen von Sanitär-, Heizungs- und elektrischen Leitungen durch F90-, F60- bzw. F30-Bauteile nach den Erleichterungen der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie).

 

Brandschutz in ­Gebäuden
Baulicher Brandschutz ist ein sehr ernstzunehmendes Thema. Feuer und Rauch darf während einer vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer, die in der Regel durch die Wände und Decken eines Gebäudes bestimmt wird, nicht in andere brandschutztechnisch getrennte Gebäudeabschnitte wie Flucht- und Rettungswege, Nachbarwohnungen und Nutzungseinheiten übertragen werden. Vorrangiges Ziel des baulichen Brandschutzes ist der Schutz der Menschen. Erst danach steht der Erhalt von Sachwerten im Fokus. Die Feuerwiderstandsdauer eines Bauteils – also auch einer Rohrleitung – steht für die Dauer, während der dieses Bauteil im Brandfall seine Funktion behalten muss. F120 bedeutet z.B., dass das Bauteil 120 Minuten einem Feuer standhalten muss. Ein „R“ (z.B. R90) bezieht sich auf eine Rohrdurchführung. Diese Feuerwiderstandsklassen werden bei tatsächlichen Brandprüfungen in besonderen, dafür hergerichteten Kammern ermittelt.

Brandschutz von ­Leitungen
Oft ist es nicht zu vermeiden, dass Trinkwasser-, Abwasser-, Heizungs- und Gasleitungen, Luftkanäle und elektrische Leitungen über Brandabschnitte hinweg geführt werden müssen. Für diese Durchführungen sind geeignete Brandschutzmaßnahmen erforderlich, um die mit den Leitungen bzw. Durchführungen verbundenen Gefahren auszuschließen. Zu vermeiden sind u.a. die Übertragung von Feuer und Rauch durch mangelhaft verschlossene Öffnungen und Restspalten, falsch eingebaute Brandschutz-Manschetten, Brandauslösungen durch Wärmeleitung und anschließender Überhitzung metallener Rohre (z.B. Abwasserleitungen aus Gusseisen) usw. Selbst von Fachleuten wird der bauliche Brandschutz bei haustechnischen Installationen oft als schwierig umsetzbar angesehen.
Es gibt zum Brandschutz umfangreiche gesetzliche Vorschriften, Verordnungen und technische Regeln. Von besonderer Relevanz sind:

  • die Musterbauordnung MBO (bzw. die Landesbauordnungen LBO),
  • die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR (bzw. die entsprechenden Richtlinien der Bundesländer)
  • sowie die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR (auch hierzu gibt es in jedem Bundesland landeseigene Umsetzungen).

Die MLAR stellt unter anderem Anforderungen an die Durchführung von Rohrleitungen durch raumabschließende Bauteile, also Wände und Decken. R90-, R60- oder R30-Abschottungen für Rohrleitungen (sogenannte klassifizierte Rohrabschottungen) müssen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die raumabschließenden Bauteile (F90, F60, F30) haben. Daneben sind für viele Leitungsdurchführungen Erleichterungen (sogenannte Ersatzlösungen) zugelassen. Die Unterschiede zwischen beiden Durchführungsarten sind in der Tabelle 1 zusammengestellt.

Tabelle 1: Vorzüge und Unterschiede zwischen klassifizierten Rohrabschottungen der MLAR und Rohrdurchführungen nach den Erleichterungen der MLAR.

Diese Erleichterungen/Ersatzlösungen betreffen nicht brennbare Rohrleitungen bis 160 mm Durchmesser und brennbare Rohrleitungen bis 32 mm Durchmesser. Die Dicken von F90-Wänden und -Decken müssen dabei mindestens 80 mm betragen. Bei F60- und F30-Wänden und -Decken genügen Dicken von 70 bzw. 60 mm. Hinzu kommt, dass zwischen den Rohren gewisse Abstände einzuhalten sind (Bild 1).
Erleichterungen nach der MLAR heißt in diesem Zusammenhang, dass für die Rohrdurchführungen einschließlich der verwendeten Brandschutz-Manschetten

  • keine Brandprüfungen nach DIN 4102-11 bzw. DIN EN 1366-3,
  • kein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) bzw. keine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ),
  • keine Kennzeichnung an der Durchführung bzw. am Einbauort,
  • keine Übereinstimmungserklärung und keine Dokumentationen

erfolgen bzw. vorliegen müssen.

Mit diesen Vereinfachungen sind die Kosten der Brandschutz-Manschetten sowie deren Beschaffung und Einbau in der Regel deutlich geringer als für klassifizierte Manschetten.

Autor: Daniel Graba, Leiter Forschung & Entwicklung bei Kolektor Missel Schwab GmbH

Bilder: Kolektor Missel Schwab

www.missel.de

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: