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Riester-Renten – Förderung schützt vor Pfändung

Ob Altersvorsorgevermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann, ist nun höchstrichterlich geklärt:

 

Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt davon ab, ob die Altersvorsorgebeträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Vorsorgevertrag

  • im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
  • der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und
  • die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen (Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 21/17).

 


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