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Reisekosten – Anpassungen kennen

Nörvenich. Zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste (Auslands-)Dienstreisen gelten ab 2015 neue Regeln.

 

So gibt es bei der Verpflegungspauschale Änderungen: Sie ist immer dann zu kürzen, wenn einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Tätigkeit vom Arbeitgeber eine Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde. Und das gilt auch dann, wenn es sich lediglich um einen Snack oder Imbiss handelt, der anstelle einer Mahlzeit gereicht wird, die üblicherweise zur entsprechenden Zeit eingenommen wird. Ob der Mitarbeiter die „Mahlzeit“ tatsächlich einnimmt, ist unerheblich. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale steht auch dann an, wenn in einem Flugzeug, Schiff oder Zug eine „Mahlzeit“ gereicht wird. Für ein Frühstück erfolgt eine Kürzung um 4,80 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen um 9,60 Euro. Das gilt zumindest dann, wenn die Ticketrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und von ihm erstattet wird. Nicht dazu gehören – trotz vielfach gegenteiliger Meldungen – Knabbereien wie Chips, Nüsse oder Müsliriegel.

Die meisten Pauschbetragssätze für Übernachtungskosten bleiben unverändert, Anpassungen aber gibt es beispielsweise bei Reisen nach Lettland, Moskau, St. Petersburg oder in die VAE. Die Pauschbeträge sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

 


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