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Registrierkassensysteme – ­Nicht­beanstandungs­regelung gilt bis 30.9.2020

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 (eigentlich) alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden.

 

Die Maßnahme dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Jetzt gilt eine neue Übergangsfrist: Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung auf eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern).

 


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