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Prüfungsanordnung – Anschlussprüfung kann ohne Begründung erweitert werden

Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO (Betriebsprüfungsordnung) 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. 

 

Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 32/19).

 


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