Photovoltaik: Meldepflicht nicht verpassen
Für Betreiber von Photovoltaik-(PV)-Anlagen läuft zum 28. Februar 2019 die Frist zur Meldung der sogenannten Konformitätserklärung aus. Auch die Eigenversorgung muss bis zum 28. Februar gemeldet werden, sonst drohen Rückforderungsansprüche. Darauf weist die Energieagentur Rheinland-Pfalz hin.
Betreiber von PV-Anlagen stehen jedes Jahr vor der Herausforderung, allen Meldepflichten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fristgerecht nachzukommen. Das ist wichtig: Denn die fristgerechte Meldung von Anlagen ist eine Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung oder der Marktprämie. Erfolgt die Meldung also nicht, können Rückforderungsansprüche vom Netzbetreiber drohen. Es gelte daher, sich jedes Jahr aufs Neue über die notwendigen Meldepflichten zu informieren und ihnen fristgerecht nachzukommen, so die Energieagentur.
Die Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung ist bis zum 28. Februar eines Jahres abzugeben. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet, dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt insbesondere die Mitteilung der eingespeisten kWh, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt oder ob beispielsweise Regionalnachweise ausgestellt wurden. Für die Meldung gibt es meist elektronische Formulare, die von Fachverbänden oder Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden.
Die nicht spaßige Bürokratie für Eigenversorger (I)
Auch für Eigenversorger gibt es (zusätzlich) die Pflicht, alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetreiber mitzuteilen. Ist dies der Verteilnetzbetreiber, muss die Meldung bis zum 28. Februar 2019 erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai 2019. Der klassische Fall der Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den in seiner PV-Anlage auf dem Dach erzeugten Strom selbst in seinem Haus nutzt.
Ist dies der Fall, so sind die klassischen Basisangaben, also beispielsweise ob und ab wann eine Reduzierung der EEG-Umlage vorliegt oder die installierte Leistung der Anlage zu melden. Ausnahme für die Meldepflicht gibt es bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW und für Strom aus sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kW. Diese sind von der Meldepflicht befreit.
Die nicht spaßige Bürokratie für Eigenversorger (II)
Wer neben der oben beschriebenen Eigenversorgung auch Dritte mit Strom beliefert, muss die Meldung bis zum 31. Mai 2019 leisten. Wer bei dieser Verpflichtung jedoch nur an klassische Stadtwerke oder große Energieversorgungsunternehmen denkt, hat weit gefehlt. Auch Privathaushalte, die mit ihrer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach Strom produzieren und diesen an Verwandte oder Mieter weitergeben, werden im energierechtlichen Sinne Energieversorgungsunternehmen und müssen für den gelieferten Strom die Meldepflichten einhalten. Diese beinhalten unter anderem die Meldung aller Daten über die an den Dritten gelieferte Energiemenge an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, können auch hier empfindliche Sanktionen die gesamte Finanzierung der Anlage nachhaltig hemmen. Es ist daher auch hier ratsam sich bei Unklarheiten im Vorfeld genau zu informieren.
Bei Vergessen droht Keule
Vergisst der Anlagenbetreiber die Meldung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, drohen erhebliche Strafen. So kann die geschuldete EEG-Umlage um 20 % steigen. Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.
Nutzt der Betreiber einer PV-Anlage einen Teil des gewonnen Stroms als Eigenversorger und gibt den überschüssigen Strom beispielsweise an einen Mieter weiter, muss er beide Meldepflichten wahrnehmen – sowohl die der Eigenversorgung als aus die der Belieferung eines Dritten. Auch die jeweiligen Strafen haben dann weiterhin Bestand.
Des Weiteren kann auch die Bundesnetzagentur den Anlagenbetreiber auffordern, die oben dargestellten Daten in elektronischer Form zu übermitteln. Für große Anlagen kann die Meldepflicht auch ohne Aufforderung durch die Bundesnetzagentur gelten.
Insgesamt gibt es, je nachdem wie das Anlagenkonzept ausgestaltet ist (Eigenversorgung, Einspeisung, Lieferung an Dritte), unterschiedliche Meldepflichten, die zwingend einzuhalten sind. Von daher rät die Energieagentur, sich frühzeitig mit den im Einzelfall ergebenden Meldepflichten auseinanderzusetzen.