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Pensionsrückstellungen – Rechnungszinsfuß von 6% belastet Unternehmen

Das andauernde Zinstief und der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen passen nicht zusammen: Das Finanzgericht Köln jedenfalls hält den seit 1982 unverändert geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Zinsfuß für verfassungswidrig und hat ein Klageverfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

 

Der Zinsfuß ist nicht nur realitätsfern, sondern hätte vom Gesetzgeber längst überprüft und angepasst werden sollen. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) zeigen seit Jahren eine stetige Tendenz nach unten und liegen deutlich unter 6%. Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 10 K 977/17).

 


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