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Öffentliche Mischwasserleitung – ­keine begünstigte Handwerkerleistung

Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogenannte haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig.

 

Indes muss differenziert werden, wie ein aktuelles Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts zeigt: Denn danach sind Steuerpflichtige nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 18/16).

 


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