Werbung

Nachlassverteilung – Nutzungsrecht schränkt Zehnjahresfrist nicht ein

Geschenkte Werte „gehören“ dem Begünstigten in bestimmten Fällen erst nach einer Frist von zehn Jahren. Denn erst nach Ablauf dieses Zeitfensters können Schenkungen eines Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden.

 

Dies gilt auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers. Das heißt im Klartext: Behält sich der Erblasser und Schenker ein Nutzungs- und Rückforderungsrecht an dem geschenkten Grundeigentum vor, hindert dies nicht den Lauf der Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung bei der Nachlassverteilung nicht mehr zu berücksichtigen ist (Quelle: Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: Az. 5 U 50/19).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: