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Messestellplätze – Keine gewerbesteuerliche Anrechnung für die Anmietung
Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Grund: Sie erfüllen nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen.
Im Urteilsfall wurden die Messestände nicht permanent vorgehalten, sondern dienten lediglich Werbezwecken (Quelle: Finanzgericht Münster, (Az.: 9 K 1816/18 G; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig, Az.: III B 83/20).
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