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Mehr als einen Job: Was bei Nebentätigkeiten zu beachten ist

Die Politik verspricht den Bürgern schon lange Entlastungen, in deren Geldbörsen hat sich dies aber bislang noch nicht bemerkbar gemacht. Im Gegenteil: Vielen Familien reicht ein doppeltes Einkommen nicht mehr, sie sind auf zusätzliche Einkünfte aus Nebentätigkeiten angewiesen. Hierbei stellt sich für die Betroffenen die Frage, was aus arbeitsrechtlicher Sicht bei einem Nebenjob zu beachten ist.

 

Grundsätzlich braucht man für die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht die Genehmigung des Arbeitgebers, denn das Recht auf freie Berufsausübung ist durch das Grundgesetz geschützt. Nur für Beamte ist eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten gesetzlich angeordnet. Einzelvertraglich kann eine Klausel vereinbart sein, nach der die Aufnahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, diese jedoch erteilt werden muss, soweit sachliche Gründe nicht entgegenstehen. Trotz des grundsätzlichen Freifahrtscheines sind verschiedene Grenzen für Nebenjobs zu berücksichtigen: Zum einen ergibt sich aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht das Verbot, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die zur Vernachlässigung der Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führt. Wer nachts im Nebenjob kellnert, kann am nächsten Morgen kaum die nötige Konzentrations- und Leistungsfähigkeit im Hauptjob aufbringen.

Auch das Arbeitszeitgesetz sollte man stets im Auge behalten: Alle Arbeitsverhältnisse zusammen dürfen – bis auf wenige Ausnahmen – die gesetzliche Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Wird dies nicht beachtet, ist der die Arbeitszeitgrenze überschreitende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Überschreitung handelt. Trotz dieser Nichtigkeit entkommt der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht hinsichtlich bereits geleisteter Arbeitsstunden jedoch nicht!

Im Urlaub soll sich der Arbeitnehmer erholen und seine Arbeitskraft auffrischen. Deshalb ist die Ausübung einer anderweitigen, diesem Zweck widersprechenden Tätigkeit grundsätzlich durch das Bundesurlaubsgesetz verboten. Geht der Arbeitnehmer auch sonst berechtigter Weise während des Hauptarbeitsverhältnisses einer Nebentätigkeit nach, wird eine Ausnahme gemacht. Es besteht dann keine Pflicht, beide Urlaubsansprüche parallel abzuwickeln.

Mehr Vorsicht ist dagegen im Krankheitsfall geboten. Denn wird während einer Arbeitsunfähigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt, kann dies im Einzelfall den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründen. Zudem kann der Nebenjob gegen die Rücksichtspflicht im Hauptarbeitsverhältnis verstoßen, wenn dieser etwa die Genesung des Arbeitnehmers verzögert.

Wer als Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis durch die Nebentätigkeit in erheblichem Umfang verletzt, riskiert im Wiederholungsfall – nach einer vorangegangenen Abmahnung – eine Kündigung.

Autoren: Dr. Norbert Pflüger u. Jörg Schwaab, Rechtsanwälte/Fachanwälte für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main

 


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