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Marktstammdatenregister: Anlagen bis 31. Januar 2021 registrieren

Berlin.  Am 31. Januar 2021 läuft für Verbraucher die Frist ab, ältere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke (BHKW) im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Die Frist gilt für Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden. Auch bereits im vorausgegangenen PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur registrierte Anlagen müssen zusätzlich im Marktstammdatenregister gemeldet werden.

Ende Januar 2021 läuft für Verbraucher die Frist ab, ältere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke (BHKW) im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Bild: Manfred Antranias Zimmer – pixabay

 

Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin. Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW können die Registrierung online auf der Seite www.marktstammdatenregister.de vornehmen.
Die Registrierung ist sowohl für den Anlagenbetreiber selbst wie auch für jede Anlage erforderlich. Ebenfalls müssen Batteriespeicher, die häufig in Verbindung mit Photovoltaikanlagen betrieben werden, registriert werden. Die Registrierung erfolgt in drei Stufen:

  1. Registrierung des Benutzers des Marktstammdatenregisters
  2. Registrierung des Anlagenbetreibers
  3. Registrieren der Anlagen.

Für die komplette Registrierung werden Adress- und Kontaktdaten, eine E-Mail-Adresse und Geburtsdatum benötigt. Zur Anlage selbst müssen Anlagenbetreiber Angaben zum Standort, zum Datum der Inbetriebnahme und zu technischen Merkmalen sowie zum Netzbetreiber machen. Am Ende der Registrierung erhalten Verbraucher eine Meldebescheinigung. Personenbezogene und vertrauliche Daten sind später nicht öffentlich einsehbar.
Anlagen, die nach dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen bereits im MaStR registriert sein. Neue Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden. Die Registrierungspflicht gilt für alle ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung und Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind. Auch ortsfeste kleine Balkon-Solargeräte und Batteriespeicher müssen registriert werden. Für Elektroautos und Ladestation gilt diese Pflicht nicht.
Verbraucher, die gegen die Registrierungspflicht verstoßen, riskieren ein Bußgeld und können ihre Einspeisevergütung für den Strom verlieren. Auch wenn man den Termin verpasst, bleibt die Verpflichtung zur Meldung bestehen und sollte schnellstmöglich nachgeholt werden. Und sie gilt auch für Anlagen, die ab Januar 2021 keine EEG-Förderung mehr erhalten.

 


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