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Lohnsteuer – Bustransfer zur Jubiläumsfeier ist kein Arbeitslohn

Für Betriebsveranstaltungen beträgt die Freigrenze 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer. Das gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern zugewandten geldwerten Vorteils werden sämtliche dem Arbeitgeber entstandenen Kosten der Berechnung zugrunde gelegt.

 

Allerdings sind in die Bemessungsgrundlage nur solche Kosten einzubeziehen, die einen Konsumwert für die Arbeitnehmer darstellen. Bei einem Shuttle-Transfer zu einer auswärtigen Feier handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung. Und der hätte ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Mitarbeitern zugerechnet werden können. Das Urteil hat deswegen besondere Bedeutung, weil durch die Nichtberücksichtigung der Transportkosten der maßgebliche Betrag von 110 Euro knapp unterschritten wurde und damit die Gesamtkosten der Jubiläumsfeier steuerfrei geblieben sind (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 9 K 580/17).

 


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