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Legionellenuntersuchung nach TrinkwV

Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasserinstallationen

Oftmals wird die systemische Untersuchung nach TrinkwV und die orientierende Untersuchung nach DVGW W 551 (A) gleichgesetzt. Nun schärft das UBA die Begriffsbestimmung „systemisch“ nach: „In der Peripherie sind die Probenahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“ Zukünftig erfüllt nur noch die Beprobung dieser Entnahmestelle – auch über Probenahmeventile – die Anforderung der TrinkwV. (Schell/verändert nach DVGW (A) W 551)

Die neue Empfehlung des Umwelt bundesamtes enthält maßgebliche Vorgaben für die Untersuchung auf Legionellen. (Bundesgesundheitsblatt)

 

Die in der Dezemberausgabe 2025 des Bundesgesundheitsblattes veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen...“ enthält Vorgaben für die Untersuchung und beschreibt wesentliche Änderungen: Die Stelle der systemischen Untersuchungen auf Legionellen wird verlegt und der Technische Maßnahmenwert sowie die Pflicht zur Risikoabschätzung beziehen sich zukünftig nur noch auf diese „systemischen Untersuchungen“ nach TrinkwV. Was heißt das für die Praxis? Ein Überblick.

Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher. In der Peripherie sind die Probenahmestellen künftig so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung soll äquivalent verfahren werden. Damit fokussiert sich die neue Empfehlung ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW W 551 (A). Die orientierende Untersuchung im DVGW W 551 (A) sieht bislang weitere Probenahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen künftig also nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag des § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen. Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) sozusagen ein „Worst-Case-Szenarium“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind jedoch auch weiterhin auf Basis anderen Rechtspflichten sinnvoll, jetzt allerdings müssen sie zusätzlich beauftragt werden.

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