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Lebensversicherungsverkauf – Verlustabzug bedarf höchstrichterlicher Klärung

Ob ein fünfstelliger Verlust aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist, muss der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren entscheiden.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf jedenfalls hat den Verlustabzug mangels Einkünfteerzielungsabsicht abgelehnt. Ein positiver Unterschiedsbetrag aus einer Lebensversicherungsveräußerung wäre nach dem 1.1.2009 steuerbar gewesen. Bei einem Veräußerungsverlust hingegen ist das streitbefangen, da Verluste nicht ohne Weiteres von der (privaten) Vermögens- in die steuerlich relevante Einkünftesphäre überführt werden können (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 1 K 2011/13 E).
Tipp: In gleicher Weise Betroffene können ihren eigenen Steuerbescheid unter Hinweis auf das beim BFH in München anhängige Verfahren (Az.: VIII R 38/15) offen halten.

 


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