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Kündigung – Zustellung am Sonntag vermeiden

Soll ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden, ist zum einen auf die Frist, zum anderen aber auch auf den Tag und den Zeitpunkt der Zustellung zu achten.

 

Neben den verschiedenen Postsendemethoden ist natürlich auch ein persönlicher, also direkter Einwurf in den Hausbriefkasten möglich. Ein Sonntag ist dafür allerdings denkbar ungeeignet. Denn selbst wenn ein Fristablauf auf diesen Tag fällt, müssen Arbeitnehmer deshalb nicht in ihren Postkasten schauen. Als zugegangen gilt eine Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen a) von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und b), wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss. Wird ein Kündigungsschreiben zu einer Tageszeit in den Briefkasten eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu, das ist arbeitsgerichtlich längst geklärt (Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15).

 


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