Krankheitskosten – Kürzung verfassungsgemäß
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich Berücksichtigung finden. Allerdings werden die Beträge um die sog. zumutbare Belastung gekürzt. Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13).
Ein Steuerabzug ist für den Teil der Aufwendungen möglich, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die nachfolgende Tabelle dokumentiert, welche Eigenbelastungs-Obergrenzen des Gesamteinkommens je nach Familienstand und Kinderzahl für einen Steuerabzug überschritten werden müssen: