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Krankheitskosten – Kürzung verfassungsgemäß

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich Berücksichtigung finden. Allerdings werden die Beträge um die sog. zumutbare Belastung gekürzt. Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13).

 

Ein Steuerabzug ist für den Teil der Aufwendungen möglich, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die nachfolgende Tabelle dokumentiert, welche Eigenbelastungs-Obergrenzen des Gesamteinkommens je nach Familienstand und Kinderzahl für einen Steuerabzug überschritten werden müssen:

 


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