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Kommanditgesellschaften – Mitteilungspflicht zum Transparenzregister

Das sogenannte Transparenzregister, eingeführt aufgrund des Geldwäschegesetzes, hat aktuell eine Änderung erfahren: Diese betrifft laut Bundesverwaltungsamt (­BVerwAmt) in der Hauptsache Kommanditgesellschaften, also KGs sowie GmbH & Co. KGs.

 

Obwohl Angaben zu den Gesellschaftern und deren Haftsummen typischerweise im Handelsregister verzeichnet sind, besteht dennoch eine Meldepflicht. Grund: Dem aktuellen Handelsregistereintrag ist nur die Haftsumme der Kommanditisten, nicht aber deren Pflichteinlage, also deren Kapitalanteil, zu entnehmen. Haftsumme und Pflichteinlage indes können erheblich voneinander abweichen und lassen ohne Offenlegung keinen (wirklichen) Rückschluss auf den beherrschenden Gesellschafter bzw. den wirtschaftlich Berechtigten zu. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) sind bußgeldbewehrt, d.h. sie können mit Geldbußen zwischen 100.000 Euro und in Sonderfällen mit bis zu 5 Mio. Euro geahndet werden.

 


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