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Kleinbetragsrechnungen – Bis zu 250 Euro reicht der Kassenzettel

Das Bürokratieentlastungsgesetz macht’s möglich: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist von 150 auf 250 Euro erhöht worden. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017, ist also auf alle ab diesem Zeitpunkt im vergangenen Jahr ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden.

 

Das bedeutet:

  1. Unternehmer können die Vorsteuer bis zum neuen Höchstbetrag auch von einfachen Kassenbons des Jahres 2017 abziehen, und
  2. ausgestellte Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro müssen künftig zwar auch Name, Anschrift, Datum, Menge, Art und Bruttobetrag enthalten, ausreichend ist aber die Angabe des Steuersatzes (also 7 oder 19 %).

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: III C 2 – S 7285/07/10002)

 


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