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KfW-Programme laufen weiter - Zuschuss zur Förderung des Umweltbewusstseins

Keine Frage, es geht zurzeit hoch her bei Banken und an den Finanzplätzen. Aber es gibt auch beruhigende Nachrichten. So laufen die KfW-Programme weiter. Private Eigentümer, die zur Entlastung der Umwelt Investitionen planen, um den CO2-Ausstoß zu mindern, dürfen sich freuen: Zur Unterstützung energetischer Sanierungsmaßnahmen können sie direkt bei der KfW einen Zuschuss beantragen.

Einen Zuschuss zur Unterstützung energetischer Sanierungsmaßnahmen gibt es für Maßnahmen zur Energieeinsparung und Minderung des CO2-Ausstoßes an Wohngebäuden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist zusätzlich ein Zuschuss für Baubegleitung möglich.

Die Blower-Door-Messung ermittelt Leckstellen des Hauses.

 

Einen Zuschuss zur Unterstützung energetischer Sanierungsmaßnahmen erhalten alle privaten Eigentümer von selbstgenutzten bzw. vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften, vorausgesetzt es werden Maßnahmen zur Energieeinsparung und Minderung des CO2-Ausstoßes an Wohngebäuden in den nachfolgend aufgeführten Kategorien durchgeführt.

Förderungsvoraussetzungen

A. Energetische Sanierungen auf Neubau-Niveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV) oder besser
Förderungswürdig sind Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden. Hierzu zählen z.B. Fenstererneuerung, Dämmung, Heizungserneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen. Bei Einhaltung oder aber Unterschreitung des Neubau-Niveaus nach § 3 EnEV erhält der Investor einen Zuschuss in Höhe von 10% bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten. Der Zuschuss erhöht sich auf 17,5%, falls das Neubau-Niveau nach EnEV um mind. 30% unterschritten wird. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen.

B. Maßnahmenpakete
Diese Kategorie gilt für Wohngebäude mit dem Fertigstellungsdatum bis 31.12.1994. Investitionen sind förderfähig, wenn sie als eines von fünf möglichen Maßnahmenpaketen durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt 5% der Investitionskosten. Die Pakete im Einzelnen:

  • Paket 0: Wärmedämmung der Außenwände, des Daches oder der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Austausch der Fenster,
  • Paket 1: Austausch der Heizung, Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke und Wärmedämmung der Außenwände,
  • Paket 2: Austausch der Heizung, Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Austausch der Fenster,
  • Paket 3: Austausch der Heizung, Austausch der Fenster und Wärmedämmung der Außenwände,
  • Paket 4: Dieses Paket muss sich aus mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen zusammensetzen. Als mögliche Maßnahmen kommen infrage:
    1. Wärmedämmung der Außenwände,
    2. Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
    3. Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen,
    4. Austausch der Fenster,
    5. Austausch der Heizung,
    6. Einbau einer Lüftungsanlage.

Bei Durchführung der Maßnahmenpakete gilt, stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen. Eine Abweichung vom Umfang der Maßnahmen ist lediglich beim Maßnahmenpaket 4 möglich, erfordert jedoch die Begründung durch einen Sachverständigen. Unabdingbare Voraussetzung für die Fördermittelbereitstellung ist die Durchführung sämtlicher Maßnahmen ausschließlich durch Fachunternehmen.

Zuschussbeträge

Bei den Zuschussbeträgen gelten folgende Regelungen:

  • Neubau-Niveau nach EnEV oder besser: Die entsprechende energetische Sanierung eines Gebäudes ist mit einem Zuschuss in Höhe von 10% der Investitionskosten, höchstens 5000,- Euro je Wohneinheit,  förderfähig. Bei Unterschreitung der Neubau-Werte um 30% und mehr beträgt der Zuschuss 17,5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch 8750,- Euro je Wohneinheit.
  • Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist zusätzlich ein Zuschuss für Baubegleitung möglich. Er beträgt 50% der förderfähigen Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungskosten, maximal 1000,- Euro je Wohneinheit. Durch einen Sachverständigen sind in diesem Fall nachstehende Leistungen zu erbringen:
    - Detailplanungen für den Fall der Erneuerung bzw. den Einbau von Lüftungsanlagen oder Heizungen,
    - Unterstützung bei der Angebotsauswertung,
    - mind. eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten,-
    Einweisung in die Haustechnik für den Fall der Erneuerung bzw. den Einbau von Lüftungsanlagen oder Heizungen.
  • Maßnahmenpakete: Der Zuschuss beläuft sich in diesen Fällen auf fünf Prozent der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch auf 2500,- Euro je Wohneinheit.

Der Weg zur Förderung
Vor Beginn des Vorhabens ist der Antrag auf Förderung direkt bei der KfW zu stellen. Antragsformulare sind erhältlich im Internet unter www.kfw-foerderbank.de oder unter Telefon 01801 335577. Hier erhalten Interessenten zudem die „Technischen Mindestanforderungen“ in Form eines detaillierten Merkblattes.
Nach Durchführung der Maßnahmen ist ein Nachweis über die programmgemäße Verwendung der Fördermittel erforderlich. Der Verwendungsnachweis (Form-Nr. 140181) ist mit den Rechnungen der Fachunternehmen einzureichen. Neben den Arbeitskosten und der Adresse des Investitionsobjektes ist im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs auf den Rechnungen auszuweisen.
Bei einer Förderung nach A. hat zusätzlich ein Sachverständiger den Verwendungsnachweis zu unterzeichnen. Ein entsprechendes Blanko-Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Zuschusszusage.
Nach Prüfung des kompletten Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung des Zuschusses. Auszahlungstermin ist stets die auf die Prüfung durch die KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung folgende Quartalsende. Erhöht sich im Vergleich zu den Angaben im Antragsformular der förderfähige Investitionsbetrag, ist eine Aufstockung der Zuschusszusage nicht möglich. Verringert sich die Summe der förderfähigen Investitionen, gelangt der entsprechend reduzierte Zuschussbetrag zur Auszahlung.
Nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens jedoch 18 Monate nach Erstellung der Zuschusszusage, ist der Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die KfW behält sich darüber hinaus eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor.

Bilder: KfW-Bildarchiv/Thomas Klewar

Autorin: Christine Bielefeld ist als freie Redakteurin für die IKZ-ENERGY tätig.


Vorteile der KfW-Förderung auf einen Blick

  • Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für energiesparende Maßnahmen an Wohngebäuden
  • je effektiver die Sanierungsmaßnahmen, desto höher der Zuschuss
  • Antragstellung direkt bei der KfW
  • unkomplizierte, einfache Abwicklung
  • Kombination mit anderen Zuschüssen ist möglich
  • Förderung von Eigentümergemeinschaften möglich
  • keine CO2-Einsparberechnung erforderlich

 


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