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Kein Verbot für Einzelraumfeuerstätten ab 2024

Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine, welche die Vorgaben der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, können auch nach 2024 ohne Einschränkung betrieben werden. Bild: HKI

 

Frankfurt/Main. Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen gemäß GEG-Entwurf! Das betont der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) und weist darauf hin, dass die 2. Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und die Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nicht vermischt werden dürfen.

Ab 2024 gilt die 2. Stufe der 1. BImSchV, wie in der Novellierung 2010 verabschiedet, argumentiert der Verband. Demnach müssen bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie den verschärften Anforderungen der 2. BImSchV-Stufe nicht entsprechen. Bei der Verbrennungstechnik hat sich viel getan, so der Verband weiter. Gegenüber den damals errichteten Feuerstätten reduzieren neue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen reduzieren die Emissionen um bis zu 85 % und den Holzverbrauch um rund ein Drittel. Was jedoch den Entwurf zum GEG angeht, seien Einzelraumfeuerstätten an keiner Stelle Gegenstand der Planungen. Das GEG gilt nur für Heizungsanlagen, was eine Einzelraumfeuerstätte nicht ist. Sie werden darin auch nicht explizit verboten oder mit besonderen Auflagen versehen, betont der HKI.

Fazit des Verbandes: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.

 


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