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Kassensturzfähigkeit – EC-Karten-­Umsätze gehören nicht ins Kassenbuch

Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist eigentlich ein formeller Mangel.

 

Im Kassenbuch sind lediglich Barbewegungen zu erfassen, damit eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Die häufig geübte Praxis indes, unbare Zahlungen (EC-Karte o. Ä.) zunächst wie Bareinnahmen zu erfassen und bei Kassenschluss wie Bankeinzahlungen als Ausgabe zu erfassen, ist in Ordnung. Denn durch die Kenntlichmachung bzw. Aus- oder Umtragung entsprechender Umsätze ist die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben. Wichtig ist vor allem, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht (Quelle: Bundesministerium der Finanzen,
Gz.: IV A 4 – S 0316/13/10003-09).

 


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