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Heizungsinstallation: OLG Hamm bestätigt Haftung nach Wasserschaden

Mit dem zunehmenden Einsatz moderner Wärmepumpensysteme nimmt auch die Zahl der installierten Pufferspeicher stetig zu. Diese Speicher sind heute in vielen Anlagen unverzichtbar, um effiziente Betriebsbedingungen zu gewährleisten – zugleich aber stellen sie zusätzliche Komponenten dar, die korrekt eingebunden und geprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf ein zwar nicht brandneues, aber weiterhin aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Es zeigt eindrücklich, welche Bedeutung eine sorgfältige Prüfung aller Anschlüsse vor der Inbetriebnahme hat.

Mit dem zunehmenden Einsatz moderner Wärmepumpensysteme nimmt auch die Zahl der installierten Pufferspeicher stetig zu. In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf ein zwar nicht brandneues, aber weiterhin aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Es zeigt eindrücklich, welche Bedeutung eine sorgfältige Prüfung aller Anschlüsse vor der Inbetriebnahme hat. Bild: Intelligent heizen / Bjoern Luelf

 

Am 10. Juli 2024 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 12 U 80/22) über einen Wasserschaden, der beim Anschluss einer Heizungsanlage in einer Kindertagesstätte entstanden war. Die Klage wurde von der Gebäudeversicherung der Kita geführt, die nach Regulierung des Schadens von der ausführenden Heizungsbaufirma Ersatz verlangte. Das OLG Hamm bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg und verurteilte die Firma zur Zahlung.

Der technische Ausgangspunkt
In der Kita war ein Pufferspeicher mit vier Anschlüssen installiert worden. Drei dieser Anschlüsse hatte ein anderes Unternehmen mit Messingstopfen verschlossen. Ein vierter Anschluss war lediglich mit einem Kunststoffstopfen versehen, der laut Urteil erkennbar nur für den Transport vorgesehen war. Dieser Anschluss wurde später isoliert, blieb aber unverändert verschlossen.
Die beklagte Heizungsbaufirma nahm ihre Arbeiten am System vor und setzte die Heizungsanlage in Betrieb. Dabei hielt der Kunststoffstopfen dem entstehenden Druck nicht stand. Wasser trat aus und verursachte einen Gebäudeschaden in Höhe von mehr als 21000 Euro.

Die Kernfrage: Prüfpflicht vor Inbetriebnahme
Die beklagte Firma argumentierte, ihre Verantwortung habe sich auf den Anschluss der Heizungsanlage beschränkt. Für den Verschluss der Anschlüsse des Pufferspeichers sei das andere Unternehmen zuständig gewesen. Zudem sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, die gesamte Vorinstallation zu überprüfen.

Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Beklagte vertraglich verpflichtet, eine funktionstüchtige Heizungsanlage herzustellen. Dazu gehörte nach Auffassung des Senats zwingend, vor Inbetriebnahme zu prüfen, ob alle Komponenten dicht sind. Diese Prüfung sei zumutbar gewesen. Der im Prozess vernommene Zeuge der Beklagten bestätigte, dass die Dichtigkeitsprüfung nur bis zu einem Schieber, aber nicht bis hin zum Pufferspeicher durchgeführt worden war.

Keine Zurechnung fremder Fehler an die Auftraggeberin
Die Beklagte wollte der Klägerin ein Mitverschulden entgegenhalten, weil der mangelhafte Verschluss von einem anderen Unternehmen stammte. Das Gericht sah hierfür jedoch keine Grundlage. Fehler eines Vorunternehmers seien der Auftraggeberin nicht zuzurechnen. Auch das Fehlen der bauleitenden Planerin bei der Inbetriebnahme sah der Senat nicht als mitverschuldensbegründend an.

Das Ergebnis
Das OLG Hamm bestätigte die Haftung der Heizungsbaufirma für den gesamten Schaden. Die Beklagte muss der Klägerin die Schadensbeseitigungskosten von 21368,62 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen.

 


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